Kfz-Unfallgutachter  Happestr.19 12305 Berlin

Restwertbörsen im Internet unzulässig

( auch enn man Ihnen etwas anders sagt ) :


Wie Autoversicherer ihre Kunden und den Kfz Gutachter mit fiktiven Restwert-Angeboten austricksen   Autor: Jörg Lefèvre

Wer einen Unfall mit Totalschaden erleidet und den Wagen zum Gutachter-Preis an einen Händler gibt, erlebt immer häufiger eine böse Überraschung: Die Versicherungen ziehen hohe Beträge von ihrer Leistung ab, weil man das Unfallauto angeblich auch teurer hätte verkaufen können – über Restwertbörsen. Doch sind deren Angebote überhaupt real? Plusminus Fensehsendung deckte die Hintergründe auf und kommt zu dem

  

             Ergebnis:
 Die Kunden sollen ausgetrickst werden. Hierzu stelle ich Ihnen einige Urteile zu Ihrer Verwendung zur Verfügung! 
 
Bitte beachten, bei Zitaten immer Aktenzeichen verwenden.

 

Der VI. Senat hat mit einem weiteren Urteil (Az:) VI ZR 217/06 vom 10.07.2007 den Restwertbörsen eine Absage erteilt. Im Leitsatz heißt es wie folgt:

“Benutzt der Geschädigte im Totalschadensfall  sein unfallbeschädigtes Fahrzeug nach einer (Teil-)Reparatur weiter, ist bei der
Abrechnung nach den fiktiven Wiederbeschaffungs-kosten in der Regel der in einem Sachverständigengutachten für den regionalen Markt ermittelte Restwert in Abzug zu bringen (Ergänzung zum Senatsurteil vom 6. März 2007 – VI ZR 120/06 – zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).” 

AG WEINHEIM, Urteil vom 20.06.1997 (AZ: 3 C 202/97)
 
 2. Dem Geschädigten obliegt nicht die Verpflichtung, vor dem Verkauf eines beschädigten Kfz das von ihm bestellte Gutachten der Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners zur Kenntnis zu bringen. (Aus den Gründen: "Nach der Rechtsprechung des BGH vom 06.04.1993, Az. VI ZR 181/92, ist der Geschädigte der Herr des Restitutionsgeschehens. Er darf auf die Angaben des Sachverständigen vertrauen und muss sich nicht auf mögliche Erlöse auf einem Sondermarkt verweisen lassen" [...]).

Der BGH hat jedoch entschieden, dass ein Sachverständiger bei der Ermittlung des Restwerts den allgemeinen regionalen Markt berücksichtigen soll (BGH v. 6.3.07, Az. VI ZR 120/06).

Bei der Erstellung unserer Kfz-Gutachten werden alle Vorgaben der Urteile berücksichtigt.

 
Stundenverrechnungssätze einer Markengebundenen Fachwerkstatt,wie vom Kfz-Gutachter angegeben sind maßgeblich
.

Ein in der Vergangenheit häufig aufgetretener Streitfall ist nunmehr vom Bundesgerichtshof geregelt worden, Per Geschädigte eines Verkehrsunfalls wurde von der gegnerischen Haftpflichtversicherung bei einer Abrechnung des Unfallschadens auf Basis eines Sachverständigengutachtens bisher häufig darauf verwiesen, dass der Mittelwert der Stundungsverrechnungssätze aller repräsentativen Marken- und freien Fachwerkstätten einer Region als Rechengröße für die Reparaturkosten heranzuziehen sei. Diese Stundenverrechnungssätze lagen zumeist erheblich unter denen einer Markenfachwerkstatt.

 Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung vom 29.04.2003 (VI ZR 398102) dieser Auffassung entschieden widersprochen.


Also,vertrauen Sie Ihrem Kfz-Gutachter nur er vertritt Ihre Interessen weil er unabhängig von jeder Regulierung ist. !


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